Die Finanzverwaltung sah bei Onlinehändlern, die Onlinemarketing unter
Einschaltung von nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen betreiben,
dies nicht mehr als Dienstleistung, sondern als "Nutzungsüberlassung
von Rechten und ähnlichen Erfahrungen" an. Danach wären Einkünfte
mit einem Steuersatz von 15 % quellensteuerpflichtig.
Nachdem bereits das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für
Heimat mit einer Pressemitteilung Entwarnung gegeben hat, äußert
sich auch das Bundesfinanzministerium dazu. Danach unterliegen Vergütungen,
die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für
die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten
erhalten, nicht dem Steuerabzug.
Das gilt - in allen offenen Fällen - für Entgelte für Werbung
bei Anfragen in Online-Suchmaschinen, über Vermittlungsplattformen, für
Social-Media-Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung
und unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen die Vergütung
aufgrund des konkreten Vertragsverhältnisses anfällt (z. B. Cost per
Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share).