Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem
Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen,
mindern diese Zahlungen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
1.6.2016 nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.
Bonuszahlung der Krankenkassen führen nicht dazu, dass sich an der Beitragslast
der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändert.
Die Zahlung hat ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse,
nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen
Aufwendungen. Die Bonuszahlung steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit
den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern
stellt eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen
Aufwendungen dar.
Anmerkung: Mit diesem Urteil, das sich lediglich auf die Bonusvariante
in Form einer Kostenerstattung bezieht, widerspricht der BFH ausdrücklich
der Auffassung der Finanzverwaltung, die in allen Krankenkassenleistungen aufgrund
eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung gesehen hat.