Viele Städte und Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmen,
dass Wohnraum nur mit Genehmigung zur wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen
entgeltlichen Überlassung als Ferienwohnung oder Fremdenbeherbergung, insbesondere
einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen,
genutzt werden darf. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße
geahndet werden.
So bestimmt es auch das "Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz Ferienwohnungen".
Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschieden dazu am 2.8.2019,
dass die Vermietung einer Wohnung ohne Genehmigung zur Nutzung der Wohnung als
Ferienwohnung - über die Plattform "Airbnb" - gegen das Hessische
Wohnungsaufsichtsgesetz verstößt. Das OLG bestätigte wegen Verstoßes
hiergegen verhängte Geldbußen von i.H.v. 6.000 €.