Werden Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung wieder veräußert
und wurden diese in der Zwischenzeit durchgehend vermietet, so liegt ein steuerlich
zu berücksichtigender Veräußerungsvorgang vor. Es gilt jedoch
die Ausnahme, dass bei ausschließlicher Eigennutzung oder bei Eigennutzung
in den beiden Jahren vor der Veräußerung und im tatsächlichen
Veräußerungsjahr kein steuerbarer Vorgang entsteht.
In einem durch das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden Fall (vgl.
Ausgabe Juni 2019, Beitrag Nr. 4), veräußerte ein Steuerpflichtiger
sein bebautes Grundstück. Dieses hatte er über sieben Jahre lang selber
bewohnt und erst im Jahr der Veräußerung zudem noch für ein
halbes Jahr vermietet. Der BFH entschied mit Urteil vom 3.9.2019 genauso wie
das Finanzgericht Baden-Württemberg vor ihm.
Bei der Veräußerung eines Grundstücks innerhalb der Frist von
zehn Jahren liegt kein steuerpflichtiger Vorgang vor, wenn die Eigennutzung
eine bestimmte Dauer nicht unterschreitet. So ist eine Zwischenvermietung unschädlich,
wenn der Eigentümer des Grundstücks im Vorjahr der Veräußerung
ganzjährig durchgehend und in dem Jahr davor sowie im Veräußerungsjahr
selbst an mindestens einem Tag selber bewohnt hat. Es muss dabei ein zusammenhängender
Zeitraum vorliegen. Diese Nutzung zu eigenen Wohnzwecken reicht für den
Ausschluss eines steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäfts
aus.
Anmerkung: Es bleibt die Reaktion der Finanzverwaltung zu der Entscheidung
abzuwarten. Grundsätzlich sollten Sie sich bei einer Zwischenvermietung
der eigengenutzten Wohnung immer steuerlich beraten lassen, damit Sie nicht
bei einem eventuellen Verkauf der Immobilie in die Steuerfalle tappen.