Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören neben
Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für
eine Beschäftigung gewährt werden. Darunter fallen auch sog. Sachbezüge.
Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ein Sachbezug
liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach-
und Dienstleistung beziehen zu können, einräumt. Solche Sachbezüge
bleiben steuerfrei, wenn die sich (nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen
gezahlten Entgelte) ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat
nicht übersteigen.
Der Wert des vom Arbeitnehmer erlangten Sachvorteils ist mit dem üblichen
Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Endpreis im Sinne der Vorschrift ist der Preis,
der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische
bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird.
Nunmehr hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, wie sich eine Versand- und
Handlingpauschale auf den Preis des Sachbezugs auswirkt. In seiner Entscheidung
vom 6.6.2018 stellt er dazu fest: Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung
des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an
den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze
von 44 € einzubeziehen. Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis
des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der
Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im
Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis enthalten, kommt der geldwerte
Vorteil aus der Lieferung "nach Hause" bei der Berechnung der Freigrenze
von 44 € zum Warenwert hinzu.