Bundesfinanzhof zweifelt an der Umsatzsteuerpflicht für Fahrschulen

Unterrichtsleistungen für den Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Pkw-Führerschein) und C1 sind nach nationalem Recht umsatzsteuerpflichtig. Fahrschulen sind nach dem Umsatzsteuergesetz keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt aber an der Umsatzsteuerpflicht für die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der genannten Fahrerlaubnisklassen. Nach der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist Unterricht, den sog. anerkannte Einrichtungen oder Privatlehrer erteilen, von der Umsatzsteuer zu befreien.

Mit Beschluss vom 16.3.2017 hat der BFH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) daher die Frage vorgelegt, ob Fahrschulen insoweit steuerfreie Leistungen erbringen. Damit soll geklärt werden, ob der Fahrschulunterricht aus Gründen des Unionsrechts umsatzsteuerfrei ist.

Im entschiedenen Fall bejaht der BFH den Unterrichtscharakter der Fahrschulleistung. Die zusätzlich erforderliche Anerkennung kann sich daraus ergeben, dass der Unterrichtende die Fahrlehrerprüfung nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen abgelegt haben muss. Des Weiteren kommt auch eine Steuerfreiheit als Privatlehrer in Betracht. Die Auslegung der Richtlinie sei aber zweifelhaft, sodass eine Entscheidung des EuGH einzuholen sei.

Anmerkung: Die nunmehr vom EuGH zu treffende Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Umsatzbesteuerung aller Fahrschulen in der Bundesrepublik Deutschland. Sollte er eine Steuerfreiheit bejahen, wird sich die Anschlussfrage stellen, ob Fahrschulen den sich hieraus ergebenden Vorteil zivilrechtlich an ihre Kunden durch eine geänderte Preisbildung weitergeben.
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