Das Bundesfinanzministerium (BMF) räumt Arbeitgebern die Möglichkeit
ein, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem
Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuerfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen
zu gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten
zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Beihilfen und Unterstützungen
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien
Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bzw. Zuschüsse,
die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens
der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nach Angaben des BMF nicht unter
diese Steuerbefreiung. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen
bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben
auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Nachdem nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für
alle Zulagen bis insgesamt 1.500 € über dem vereinbarten Arbeitslohn,
die zwischen dem 1.3.2020 und 31.12.2020 ausbezahlt werden.