In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 30.3.2017 entschiedenen Fall wurde
ein Musikalbum über einen Internetanschluss im Wege des "Filesharing"
öffentlich zugänglich gemacht. Für diese Urheberrechtsverletzung
verlangte der Rechteinhaber Schadensersatz vom Inhaber des Internetanschlusses.
Dieser bestritt die Rechtsverletzung begangen zu haben und wies darauf hin,
dass seine drei bereits volljährigen Kinder noch bei ihm wohnen und jeweils
eigene Rechner nutzen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen
WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss hatten. Der Anschlussinhaber erklärte,
er wüsste, welches seiner Kinder die Verletzungshandlung begangen hat,
verweigerte hierzu aber nähere Angaben.
Dazu entschieden die Richter des BGH, dass der Anschlussinhaber, sofern er
eine eigene Verurteilung abwenden will, den Namen des Familienmitglieds offenbaren
muss, wenn er im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen diesen erfahren
hat.
Der Fall wurde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dieser kam zu dem Entschluss,
dass das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens einer zivilprozessualen Obliegenheit
der Inhaber eines Internetanschlusses nicht entgegen steht, zu offenbaren, welches
Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine
Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Aus dem Grundgesetz ergibt sich danach
zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, nicht aber ein Schutz
vor negativen prozessualen Folgen dieses Schweigens.