Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen
nicht zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen
im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt
werden.
Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht
Deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der
deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers
zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer
vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Diese Auffassung vertritt das Bundesfinanzministerium
in seinem Schreiben vom 4.7.2017. Arbeitslohn ist nur dann anzunehmen, wenn
konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.