Nutzen Steuerpflichtige ein betriebliches Kraftfahrzeug auch für private
Zwecke, müssen sie diesen Nutzungsvorteil als Entnahme oder geldwerten
Vorteil versteuern. Die Höhe dieses Vorteils wird mit der sog. Listenpreisregelung
ermittelt und beträgt grundsätzlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises
des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Monat der Nutzung/Nutzungsmöglichkeit.
Durch die Neuregelungen des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen
beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften wird bei Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen
der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert.
Das gilt für Hybridelektrokraftfahrzeuge nur dann, wenn diese eine Kohlendioxidemission
von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder deren rein elektrische
Reichweite mindestens 40 Kilometer beträgt. Führt der Steuerpflichtige
ein Fahrtenbuch, werden die Aufwendungen, die auf die Anschaffung entfallen
(z. B. Abschreibungen oder Leasingraten), bei der Ermittlung der Gesamtkosten
nur zur Hälfte berücksichtigt.
Anmerkung: Der Anreiz wird für Fahrzeuge gewährt, die im Zeitraum
vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft, geleast oder erstmalig zur
privaten Nutzung überlassen werden. Für Fahrzeuge, die davor oder
danach angeschafft oder geleast werden, gilt der bisherige Nachteilsausgleich
(z. B. Abzug der Batteriekosten vom Bruttopreis) weiter.