Fahrzeuge, die mit einem Dieselmotor ausgerüstet sind, der nach der Bewertung
des Kraftfahrtbundesamtes über eine unzulässige Abschalteinrichtung
verfügt, sind mangelhaft, weil die Gefahr der Betriebsuntersagung durch
die Kfz-Zulassungsbehörde besteht. Hieraus resultierende Gewährleistungsansprüche
verjähren - unabhängig von der Kenntnis des Mangels - innerhalb von
zwei Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs. Soweit das Gesetz für den Fall,
dass der Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wird, eine längere
Verjährungsfrist vorsieht, greift diese längere Verjährungsfrist
nur dann ein, wenn der Händler selbst arglistig gehandelt hat. Eine Arglist
des Fahrzeugherstellers wird dem Fahrzeughändler nicht zugerechnet. Das
haben die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) mit ihrem Urteil vom
6.6.2019 entschieden.
In dem vorliegenden Fall wurde ein Pkw im Jahre 2009 von einem Fahrzeughändler
gekauft und im Mai 2009 übergeben. In dem Fahrzeug ist ein vom sog. "Diesel-Skandal"
betroffener Motor eingebaut. Bei Bekanntwerden des "Diesel-Skandals"
im Jahre 2015 nutzte der Käufer den Pkw mithin bereits seit mehr als sechs
Jahren. Im Jahre 2017 forderte er den Autohändler erfolglos zur Nachlieferung
eines fabrikneuen, typengleichen Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion
auf.
Obwohl der Pkw mangelhaft ist, hat der Käufer nach Auffassung des OLG
keinen Anspruch auf Lieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs
aus der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften
Fahrzeugs, da sich der Händler erfolgreich auf Verjährung berufen
konnte.