Bei einer D&O-Versicherung handelt es sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung,
die ein Unternehmen für seine leitenden Angestellten und Organe abschließt.
Sie ist der Art nach den Berufshaftpflichtversicherungen zuzuordnen und ist
eine Versicherung zugunsten Dritter. Der Versicherungsschutz gilt nur für
die Organe und Manager des Unternehmens, nicht aber für das Unternehmen
selbst.
Nach dem GmbH-Gesetz hat ein Geschäftsführer für Zahlungen persönlich
einzustehen, die trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung
der Überschuldung der Gesellschaft geleistet worden sind. Das Oberlandesgericht
Düsseldorf (OLG) hatte nun zu entscheiden, ob in einem solchen Fall eine
bestehende D&O-Versicherung den Schaden abdeckt.
Es handelt sich nach Auffassung der OLG-Richter hier um keinen von der D&O-Versicherung
erfassten Anspruch. Der Haftungsanspruch gemäß des GmbH-Gesetzes
ist mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens
nicht vergleichbar.
Es handelt sich vielmehr um einen "Ersatzanspruch eigener Art", der
allein dem Inter-esse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens
dient. Die Gesellschaft erleidet schließlich durch insolvenzrechtswidrige
Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende
Forderung beglichen wird. Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger
nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung ist
jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt.