Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an
der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse des Vermieters
liegt u. a. vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen
oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nunmehr in einen Fall aus der Praxis
zu entscheiden, ob eine Eigenbedarfskündigung auch dann berechtigt ist,
wenn die Wohnung als Ferienwohnung bzw. als Zweitwohnung genutzt werden soll.
Sie kamen dabei in ihrem Beschluss vom 21.8.2018 zu der Überzeugung, dass
auch eine vom Vermieter beabsichtigte Nutzung als Zweitwohnung bzw. Ferienwohnung
grundsätzlich eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen kann.
Dass die Räume "als Wohnung" benötigt werden müssen,
setzt nicht voraus, dass der Vermieter oder die im Gesetz privilegierten Personen
in der Wohnung den Lebensmittelpunkt begründen wollen oder die Wohnung
über eine konkrete Mindestdauer bewohnt werden muss.