Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Köln (FG)
vom 8.11.2017 dürfen gebrauchte bewegliche Gegenstände, die mit einer
Immobilie verkauft wurden, nicht der Grunderwerbsteuer unterworfen werden. Voraussetzung
ist, dass für werthaltige Gegenstände keine unrealistischen Kaufpreise
festgelegt werden.
Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger ein Einfamilienhaus für
392.500 €. Im notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass von dem Kaufpreis
9.500 € auf die mit verkaufte Einbauküche und Markisen entfielen.
Das Finanzamt (FA) unterwarf auch diesen Teilbetrag der Grunderwerbsteuer.
Das FG sah dies jedoch anders. In seiner Entscheidung führt es aus, dass
die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise grundsätzlich
der Besteuerung zugrunde zu legen sind, solange keine Zweifel an deren Angemessenheit
besteht.
Anmerkung: Nach Auffassung des FG hat das FA den Nachweis zu erbringen, dass
für die Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt wurden.
Zur Ermittlung des Werts sind weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch
die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte Gegenstände geforderten
Preise als Vergleichsmaßstab geeignet.