Seit dem 1.1.2020 ist ein neues Kassengesetz in Kraft getreten, welches nun
zur elektronischen Belegausgabe verpflichtet. Vereinfacht gesagt heißt
das, dass jeder Kunde bei Verwendung einer elektronischen Kasse einen Beleg
erhalten muss, unabhängig vom Rechnungsbetrag oder der Art des Kaufs.
Die Belegausgabe selbst muss jedoch nicht unbedingt auf Papier erfolgen. Es
steht dem Unternehmer frei zu entscheiden, ob er den Beleg dem Kunden auf Papier
oder digital zur Verfügung stellt. Dementsprechend wurde nun auch der Anwendungserlass
der Abgabenordnung erweitert. Zunächst muss die elektronische Bereitstellung
des Belegs unter Zustimmung des Kunden erfolgen. Dieses kann formlos oder auch
konkludent geschehen. Unter Bereitstellung ist zu verstehen, dass dem Kunden
die Möglichkeit gegeben wurde, den Beleg elektronisch entgegenzunehmen.
Der Beleg muss elektronisch erstellt und gespeichert werden. Nicht ausreichend
ist es, wenn er nur am Display der Kasse zu sehen ist und dem Kunden die Möglichkeit
verwehrt bleibt, seinen Beleg mitzunehmen. Die elektronische Belegausgabe hat
in einem Standardformat zu erfolgen (z .B. JPG oder PDF). Wie der Beleg an den
Kunden übermittelt wird, kann unterschiedlich gehandhabt werden. Demnach
ist eine Übermittlung durch QR-Code, E-Mail, Link zum Download oder auf
ein Kundenkonto zulässig.