Grundsätzlich schulden Eltern ihrem Kind eine Berufsausbildung, die der
Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten
Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Eltern bewegt. Haben Eltern ihrem Kind eine solche
erste Berufsausbildung gewährt, sind sie nicht mehr verpflichtet, die Kosten
einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon sind nur unter besonderen
Umständen gegeben.
Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere
Ausbildung als eine im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der
Erstausbildung stehende Weiterbildung anzusehen und von vornherein angestrebt
gewesen ist oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die
Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wird.
In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 27.4.2018 entschiedenen Fall hatte
die Tochter nach der mittleren Reife die Schule verlassen und den Beruf der
Bühnentänzerin erlernt. Eine Anstellung als Bühnentänzerin
bekam sie jedoch nicht. Daraufhin erwarb das Mädchen die allgemeine Hochschulreife
und begann 2015/16 Psychologie zu studieren. Für dieses Studium erhielt
sie die BAföG-Leistungen.
Die Richter des OLG kamen zu dem Entschluss, dass die Eltern für das Hochschulstudium
ihrer Tochter keinen Ausbildungsunterhalt schulden und daher dem Land die BAföG-Leistungen
nicht zu erstatten haben.