Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach
der Geburt selbst betreuen und erziehen und deshalb nicht mehr als 30 Std./Woche
arbeiten. In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich
monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil
in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Beginn
der Mutterschutzfrist erhalten hat. Es beträgt mindestens 300 € und
höchstens 1.800 €.
In einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall beantragte ein als Selbstständiger
arbeitender Vater eines am 30.11.2015 geborenen Kindes Elterngeld. Im Jahr 2014
hatte er negative Einkünfte und im Jahr 2015 positive. Für die Berechnung
des Elterngeldes wurde das Jahr 2014 hergenommen, sodass dem Vater Elterngeld
in Höhe von 300 €/mtl. gezahlt wurden.
Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bemisst sich das Elterngeld
grundsätzlich auch dann nach dem Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum
vor der Geburt des Kindes, wenn die berechtigte Person mit ihrer Tätigkeit
nur Verluste erzielt. Die Festlegung unterschiedlicher Bemessungszeiträume
für das Elterngeld bei Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit
einerseits und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit andererseits
verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Die Zahlung des Elterngeldes in Höhe von 300 € war demnach richtig.