Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit,
er kann jedoch vom Arbeitgeber gekürzt werden. Möchte der Arbeitgeber
von seiner Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden
vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen, muss er eine darauf
gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben.
Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass
der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.
Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub,
wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine für die Urlaubskürzung
aufgrund von Elternzeit abweichende Regelung vereinbart haben.
Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt
auch nicht gegen EU-Recht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
sind Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung
verpflichtet waren, nicht Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum
tatsächlich gearbeitet haben.