Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen
ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte
aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen.
Mit der Entfernungspauschale sind "sämtliche Aufwendungen" abgegolten,
die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst
sind.
Eine Ausnahme sieht das Gesetz allein für solche Aufwendungen vor, die
durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen. Damit fallen
nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) in seiner Entscheidung
vom 19.1.2018 auch außergewöhnliche Kosten unabhängig von ihrer
Höhe unter die Abgeltungswirkung. Insofern sind sowohl Aufwendungen für
Sach- als auch für Personenschäden, die auf dem Weg zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte entstehen, durch die Entfernungspauschale
abgegolten. Eine Auslegung etwa dahingehend, dass Personenschäden nicht
von der Abgeltungswirkung erfasst werden, ist nach Auffassung des FG nicht angezeigt.