Überlässt eine Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Räume
einem ihrer Mitglieder vertraglich gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung, kommt
hierdurch regelmäßig ein (Wohnraum-) Mietverhältnis zustande.
Auf ein derartiges Mietverhältnis sind die zum Schutz des Mieters vorgesehenen
gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
Dem wirksamen Zustandekommen eines solchen Mietvertrags steht nicht entgegen,
dass der Miteigentümer hieran sowohl auf Mieterseite als auch - neben anderen
Miteigentümern - auf Vermieterseite beteiligt ist.