In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 29.5.2018 entschiedenen Fall verlangte
ein Ehepaar aufgrund einer von einem Reiseveranstalter kurzfristig abgesagten
Reise (Karibikkreuzfahrt) von diesem die Rückerstattung des Reisepreises,
die Erstattung der Mehrkosten der Ersatzreise und Schadensersatz wegen vertaner
Urlaubszeit in Höhe des vollen Reisepreises (hier: ca. 5.000 €). Als
Ersatz hatte das Ehepaar eine Reise mit einem Mietwagen durch Florida unternommen.
Die BGH-Richter kamen jedoch zu dem Entschluss, dass bei einer ausgefallenen
Reise nicht stets eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises
als angemessen anzusehen ist. Wird dagegen die Reise wegen Mängeln der
Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt, dass der Erfolg
der Reise (nahezu) vollständig verfehlt wurde, ist regelmäßig
eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen.
Die Beeinträchtigung kann bei groben Mängeln der Reiseleistung erheblich
größer sein, als wenn die Reiseleistung bei einer Vereitelung der
Reise überhaupt nicht erbracht wird. Da maßgeblich auf den dem Reisenden
durch die Vereitelung der Reise entgangenen Nutzen abzustellen ist, ist es für
die Höhe der Entschädigung auch unerheblich, wie der Reisende im Falle
einer vereitelten Reise die vorgesehene Reisezeit verbracht hat.
Im entschiedenen Fall war die Entschädigung mit etwa 73 % des Reisepreises
zu bemessen. Mit dem völligen Ausfall der Reise wurden zwar die Erwartungen
der Reisenden enttäuscht, sie konnten aber damit über ihre Zeit frei
verfügen.