Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.8.2016 ist es verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass der überlebende Partner einer nicht ehelichen
Lebensgemeinschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht wie ein Ehegatte oder eingetragener
Lebenspartner in Steuerklasse I fällt und ihm auch kein Freibetrag zusteht.
Das Grundgesetz (GG) gebietet keine Gleichbehandlung zwischen Ehen und eingetragenen
Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einerseits und nicht
ehelichen Lebensgemeinschaften andererseits.
Die erbschaftsteuerrechtliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen
Lebenspartnern war mit dem GG unvereinbar, denn eingetragene Lebenspartner wie
Ehegatten leben in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft
mit rechtlich verbindlicher Verantwortung für den Partner. Eine solche
rechtlich verfestigte, zur erbschaftsteuerrechtlichen Gleichbehandlung mit Ehegatten
und eingetragenen Lebenspartnern zwingende Partnerschaft besteht zwischen Partnern
einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Anders als Ehegatten, eingetragene
Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie sind sie einander auch nicht zum
Unterhalt verpflichtet.