Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb
der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor
dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) "erarbeitet"
hat, ist der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum
zugeflossen ist. Denn entscheidend ist, welches Einkommen der Berechtigte "im
Bemessungszeitraum hat". Dies folgt aus der gesetzlichen Neuregelung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 18.9.2012.
Dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.6.2019 lag der nachfolgende
Sachverhalt zugrunde: Für die Bemessung des Elterngeldes wurde der Bemessungszeitraum
Juli 2013 bis Juni 2014 (Geburt: 25.8.2014) festgelegt. Das im August 2013 aufgrund
einer Gehaltserhöhung nachgezahlte Gehalt für Juni 2013 wurde ausgeklammert.