Das Legen eines Hauswasseranschlusses unterliegt auch dann dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen
erbracht wird, das das Wasser liefert. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH)
mit seinem Urteil vom 7.2.2018.
Im entschiedenen Fall erfolgte die Auftragsvergabe von Trinkwasseranschlüssen
als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich
vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband an eine GmbH. Die Rechnung
stellte das Unternehmen aber direkt an den jeweiligen Grundstückseigentümer,
und zwar mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass
es sich hier insoweit um Leistungen handelt, die dem Regelsteuersatz unterliegen,
da es sich um ein Bauunternehmen handelt. Die Anwendung des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes ist auf das Legen des Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen
beschränkt.
Der BFH stellte jedoch klar, dass es unerheblich ist, ob der Leistungsempfänger
der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger
der Wasserlieferungen ist und dass nicht nur das erstmalige Legen eines Hausanschlusses,
sondern auch Arbeiten zur Erneuerung von Wasseranschlüssen unter die Steuerermäßigung
fallen.