Eigenkapitalzuschuss: Hat ein Unternehmen in mindestens 3 Monaten in der Zeit von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten, so hat es zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III Anspruch auf einen Eigenkapitalzuschuss.
Der neue Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt. Er ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben. Die Zahlung erfolgt ab dem 3. Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 %. Im vierten Monat erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat.
Beispiel: Unternehmen X erleidet im Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 %. Es hat jeden Monat 10.000 € förderfähige betriebliche Fixkosten und beantragt die Überbrückungshilfe III. Dafür erhält es eine reguläre Förderung von jeweils 6.000 € für Januar, Februar und März (60 % von 10.000 €). Zusätzlich erhält es für den Monat März einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 € (25 % von 6.000 €).
Verbesserung bei der Überbrückungshilfe III:
- Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware werden für Einzelhändler auf Hersteller und Großhändler erweitert.
- Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale wird für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe beträgt 2 Mio. €.
- Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
- In begründeten Härtefällen können Antragsteller alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 wählen.
- Junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 (bisher 30.4.2020) sind jetzt auch antragsberechtigt.
- Nunmehr wird auch für Soloselbstständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
- Um die im Einzelfall günstigere Hilfe in Anspruch nehmen zu können, erhalten Unternehmen und Soloselbstständige ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustart- und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.