Die Finanzverwaltung ist über einen mehrjährigen Zeitraum bis zum
Februar 2014 davon ausgegangen, dass "Bauträger" Steuerschuldner
für die von ihnen bezogenen Bauleistungen sind. Diese Verwaltungspraxis
hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 22.8.2013 verworfen. Der
Gesetzgeber hat hierauf im Jahr 2014 mit einer Neuregelung reagiert, die seitdem
die Steuerschuldnerschaft im Baubereich eindeutig regelt. Zudem wurde der Vertrauensschutz
beim Bauunternehmer für die Vergangenheit gesetzlich eingeschränkt.
Nicht geklärt war hingegen, inwieweit die Finanzverwaltung zur Verhinderung
von Steuerausfällen, die in einstelliger Milliardenhöhe befürchtet
werden, berechtigt ist, Erstattungsverlangen der Bauträger für Leistungsbezüge
bis zum Februar 2014 nur nachzukommen, wenn der Bauträger Umsatzsteuer
an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder für die Finanzverwaltung
eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger besteht.
Auch hier hat der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 27.9.2018 diese
Einschränkungen als rechtswidrig angesehen. Ist ein Bauträger demnach
rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für
von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen
Besteuerung "ohne Einschränkung" geltend machen. Hier hat die
Finanzverwaltung auch bereits mit Schreiben vom 24.1.2019 reagiert und die ursprünglich
bestehende Anweisung zurückgenommen.
Anmerkung: In den am 10.1.2019 angesetzten mündlichen Verhandlungen vor
dem Bundesfinanzhof zu drei Verfahren betreffend "Verzinsung von Steuererstattungen"
nahm die Finanzverwaltung die Revisionen zurück. Dadurch werden die Urteile
der Vorinstanz rechtskräftig, die den Bauträgern einen Zinsanspruch
zubilligen. Bauträger können demnach mit einer Auszahlung der Erstattungszinsen
rechnen.