- Im ersten Fall legte ein Bürger aus Berlin beim Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) Verfassungsbeschwerde gegen die von der Stadt Berlin beschlossenen
Verbote (z. B. Öffnungsverbote bzw. -beschränkungen für
besondere Arten von Gewerbebetrieben, Gaststätten und Hotels, Einzelhandelsbetriebe
sowie öffentliche und private Badeanstalten und Sportstätten, die
Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen usw.) im Zusammenhang
mit der Corona-Pandemie ein. Er sah sich in seinen Grundrechten verletzt und
behauptete, dass das Infektionsschutzgesetz mildere Mittel bereithält,
die der Ausbreitung des Virus entgegenwirken. Die Richter des BVerfG lehnten
die Verfassungsbeschwerde ab, da diese erst die Ausschöpfung des verwaltungsrechtlichen
Rechtsschutzes voraussetzt.
- In einer weiteren beim BVerfG eingereichten, jedoch auch hier nicht erfolgreichen
Verfassungsbeschwerde ging es um die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten
eines Mietverhältnisses durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen
der Corona-Pandemie. Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter ein Mietverhältnis
über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem
Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020
trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf
den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Die Verfassungsbeschwerde wurde
nicht zur Entscheidung angenommen.
- Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 26.3.2020
einem Eilrechtsschutzbegehren eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt
auf Untersagung der Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten
Hauptversammlung abgelehnt.
- Im vierten Fall lehnte das Göttinger VG einen Antrag gegen die infektionsschutzrechtliche
Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen ab. Die Verfügung sah
u. a. vor, dass z. B. private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern
und die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten wurden
sowie Taxiunternehmen die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet wurde,
wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben, ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut
festgelegten Risikogebiet kommen, ob sie Krankheitssymptome aufweisen und
wie ihre Kontaktdaten sind.
- Weiterhin haben die (VG) in Köln und Aachen in mehreren Beschlüssen
entschieden, dass wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung des Corona-Virus
in den letzten Wochen das Verbot nicht notwendiger Veranstaltungen und
Betriebsfortführungen erforderlich ist. Im Falle des VG Aachen handelte
es sich um eine Lottoannahmestelle und ein Pralinengeschäft und beim
VG Köln um Spielhallen.
Erste Urteile zu Corona-Virus-Einschränkungen
Das neuartige Corona-Virus kann unstreitig eine übertragbare Erkrankung
verursachen und erfordert nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts
einschneidende Gegenmaßnahmen, insbesondere soziale Distanzierung. Die
Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, ist eines
der geeigneten Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen. Beschwerden
gegen beschlossene Verbote haben auch schon die Gerichte beschäftigt.