Arbeitgeber haben durch steuer- und sozialabgabenfreie Gehaltsbestandteile
die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern mehr entgeltliche Vorteile zukommen
zu lassen. Dazu gehören nunmehr auch Fahrtickets für öffentliche
Verkehrsmittel. Diese gelten auch für Minijobber.
Das Fahrticket - sog. Jobtickets - gehört nicht zu den Sachbezügen
mit der Monatsgrenze von 44 €, sondern kommt dem Arbeitnehmer zusätzlich
zugute. Damit das Fahrticket steuerfrei zur Verfügung gestellt wird, muss
es jedoch neben dem normalen Arbeitslohn erbracht werden, es darf demnach keine
Gehaltsumwandlung vorliegen.
Das Jobticket gilt für alle beruflichen, aber auch für private Fahrten
mit Ausnahme bei IC, ICE, EC und Fernbussen und Luftverkehr. Begünstigt
sind demnach grundsätzlich alle Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs.
Dies gilt selbst dann, wenn die Tickets übertragbar sind oder für
Mitfahrer gelten. Eine individuelle Beförderung z. B. mit Taxis oder Charterbussen
fällt nicht unter die Vergünstigung.
Es gilt jedoch zu beachten, dass das Ticket auf die Entfernungspauschale in
der Steuererklärung angerechnet wird, selbst wenn es tatsächlich gar
nicht für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.
Für wen sich die Entfernungspauschale steuerlich mehr lohnt und wer auf
diese nicht verzichten will, der sollte gegebenenfalls auf das Fahrticket verzichten.
Anmerkung: Mit dem Jahressteuergesetz 2020 plant der Gesetzgeber eine
Pauschalierungsmöglichkeit mit einer Pauschalsteuer in Höhe von 25
%, bei dem das Jobticket dann nicht mehr auf die Entfernungspauschale angerechnet
wird.