Beantwortet ein Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss Fragen zum Gesundheitszustand
bewusst wahrheitswidrig, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten.
Diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) lag folgender Sachverhalt
zugrunde: Ein Vater hatte im Jahr 2011 für seine damals 15-jährige
Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Frage nach
Vorerkrankungen im Versicherungsformular hatte der Vater mit "nein"
beantwortet, obwohl die Tochter damals bereits seit zwei Jahren an einer Psycho-
und Verhaltenstherapie, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen,
teilnahm. Als der Vater die Versicherung im Juli 2016 in Anspruch nehmen wollte,
weil seine Tochter wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage
war, ihre Schulausbildung fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu beginnen,
lehnte die Versicherung dies ab und trat vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht zurück.
Das OLG gab der Versicherung recht und führte u. a. aus, dass sich der
Vater nicht darauf zurückziehen konnte, dass einige Störungen seiner
Tochter seinerzeit ausgeheilt waren, denn im Wortlaut des Formulars wurde eindeutig
nach aufgetretenen Krankheiten in den letzten fünf Jahren gefragt.