"Kurzfristige Minijobs" sind begehrt bei Arbeitnehmern, insbesondere
auch bei Ferienjobbern und deren Arbeitgebern. Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich
nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Höhe der Steuer abhängig
von der Steuerklasse der Aushilfe). Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer
pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
erheben, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Sozialversicherungsrechtlich sind sie nicht - wie die regulären Minijobs
- auf 450 € im Monat begrenzt; auf den Verdienst kommt es bei einem kurzfristigen
Minijob auch nicht an. Sie sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
versicherungs- und beitragsfrei.
Dafür gelten für diese Minijobber bestimmte Regeln: Ein kurzfristiger
Minijob ist (bis einschließlich 31.12.2018) von vornherein auf maximal
3 Monate begrenzt, wenn der Minijobber an mindestens 5 Tagen pro Woche arbeitet,
oder 70 Arbeitstage, wenn er regelmäßig weniger als an 5 Tagen wöchentlich
beschäftigt ist.
Verdient ein kurzfristig angestellter Minijobber monatlich über 450 €,
muss der Arbeitgeber jedoch prüfen, ob der Minijobber eventuell berufsmäßig
arbeitet. Berufsmäßig wird die Beschäftigung dann ausgeübt,
wenn sie für die Aushilfe entscheidend zum Lebensunterhalt beiträgt
und nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Eine berufsmäßige Beschäftigung ist vom Arbeitgeber dann nicht
zu prüfen, wenn der Verdienst der Aushilfe 450 € monatlich nicht überschreitet.
Für diese Verdienstgrenze galt bisher, dass für befristete Beschäftigungen
bis zu einem Monat ein anteiliger Wert von 450 € zu ermitteln war. Wurde
beispielsweise ein Arbeitnehmer lediglich für 10 Tage innerhalb eines Monats
beschäftigt, ergab sich daraus eine anteilige Verdienstgrenze von (450
€ / 30 Tage x 10 Beschäftigungstage=) 150 €.
Bitte beachten Sie! Das BSG hat jetzt in seiner Entscheidung vom 5.12.2017
dazu festgelegt, dass unabhängig von der Dauer des Arbeitseinsatzes der
Aushilfe immer die monatliche Verdienstgrenze von 450 € gilt. Eine Umrechnung
für Beschäftigungszeiträume von weniger als einem Monat ist nicht
vorzunehmen. Demnach kann ein Arbeitgeber seiner Aushilfe auch für wenige
Tage bis zu 450 € zahlen und einen sozialversicherungsfreien kurzfristigen
Minijob melden.