Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18.10.2018
steht das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, wonach der
Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch
Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er ein
Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich
war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses
durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.
Nach Auffassung des EuGH muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen
Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
und dem Recht des geistigen Eigentums und zum anderen dem Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens, gefunden werden. An einem solchen Gleichgewicht
fehlt es, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses,
über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein
quasi absoluter Schutz gewährt wird.