Der sog. Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF), durch den Sanierungsgewinne
steuerlich begünstigt werden sollten, darf nach zwei Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.8.2017 für die Vergangenheit nicht angewendet
werden.
Nunmehr hat das BMF in einem erneuten Schreiben vom 29.3.2018 mitgeteilt, dass
es die Entscheidungen des BFH weiterhin nicht über den entschiedenen Fall
hinaus anwenden will. Es sieht sich an die mit BMF-Schreiben vom 27.4.2017 veröffentlichte
Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich
8.2.2017) durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden.
In der Begründung zum Gesetzentwurf gegen schädliche Steuerpraktiken
im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wird ausdrücklich auf diese
Vertrauensschutzregelung Bezug genommen. Demnach ist für Schulderlasse
bis (einschließlich) zum 8.2.2017 weiterhin nach dem sog. Sanierungserlass
zu verfahren.
Der Deutsche Bundestag hat sich diesem Vorschlag angeschlossen und die Verfahrensweise
der Verwaltung gebilligt, für Altfälle den Sanierungserlass weiterhin
anzuwenden. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat damit im Rahmen
seines Berichtes die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte
Vertrauensschutzregelung der Verwaltung mittels sog. beredten Schweigens des
Gesetzgebers akzeptiert.