Nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben Passagiere bei einer Flugverspätung,
die mehr als drei Stunden am Endziel beträgt, einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.
In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall wurde
ein gebuchter Flug mit einer Ankunftsverspätung von 3 Stunden und 28 Minuten
durchgeführt. Die Fluggesellschaft lehnte eine vom Passagier verlangte
Ausgleichszahlung mit der Begründung ab, dass die Flugverspätung auf
die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start-
oder Landebahn zurückzuführen war, also nach ihrer Auffassung ein
Umstand, der als außergewöhnlich im Sinne der Fluggastrechteverordnung
zu qualifizieren ist und die Fluggesellschaft von ihrer in dieser Verordnung
vorgesehenen Ausgleichspflicht befreit.
Der EuGH entschied dazu, dass ein Luftfahrtunternehmen für eine Verspätung
von drei Stunden oder mehr im Fall einer Beschädigung eines Flugzeugreifens
durch eine Schraube eine Ausgleichszahlung nur leisten muss, wenn es nicht alle
ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um die Flugverspätung
zu begrenzen.
Außergewöhnliche Umstände sind Vorkommnisse, die in ihrer Natur
oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des
betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrscht
werden können. Der oben genannte Umstand war nach Auffassung der EuGH-Richter
nicht beherrschbar und somit als außergewöhnlich anzusehen, was eine
Ausgleichszahlung ausschließt.