Geschlossene Personengesellschaftsfonds wie z. B. Schiffsfonds, Filmfonds,
Windkraftfonds waren in der Vergangenheit meist so konzipiert, dass sich in
der Anfangsphase aus einer Vielzahl von Verträgen Kosten ergaben, die den
Anlegern regelmäßig hohe Verluste vermittelten. Dabei handelte es
sich z. B. um Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung, um Kosten für
die Fondskonzeption oder um Prospektkosten. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah hierin
einen Gestaltungsmissbrauch und behandelte die Aufwendungen als Anschaffungskosten,
die nur im Wege der Abschreibung verteilt über die Nutzungsdauer abgezogen
werden konnten.
Nunmehr entschied er mit Urteil vom 26.4.2018, dass Kosten bei der Auflegung
eines geschlossenen Fonds mit gewerblichen Einkünften grundsätzlich
sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Nach seiner Auffassung
stehen jedoch dabei anfallende Verluste nur zur Verrechnung mit künftigen
Gewinnen aus dem Fonds zur Verfügung. Dies bedeutet, dass derartige Verluste
auch nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden dürfen.
Damit gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, die insoweit von Anschaffungskosten
ausging, als überholt auf.
Nach dem Urteil erkennt der Gesetzgeber damit Steuerstundungsmodelle an, die
aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit bieten, in der Anfangsphase
der Investition seine Steuerlast zu senken. Derartige Vorteile sind daher auch
bei modellhafter Gestaltung nicht mehr als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
anzusehen.