Leider kommt es in der Arbeitswelt z. B. beim Umgang mit Kolleginnen und Kollegen
zu sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz. Das kann von anzüglichen
Bemerkungen oder Belästigungen über unerwünschte sexualisierte
Berührungen bis hin zu sexualisierten körperlichen Übergriffen
reichen.
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter
vor sexuellen Belästigungen wirksam zu schützen. Im Falle einer sexuellen
Belästigung kann auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden,
denn einem Arbeitgeber ist u. U. der Ausspruch einer Kündigung unter Einhaltung
der Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Ferner ist eine vorherige Abmahnung
nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer nicht ernsthaft damit rechnen kann,
dass sein Arbeitgeber sein Verhalten toleriert. Dies stellte das Landesarbeitsgericht
Köln in seiner Entscheidung vom 19.6.2020 fest.