Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg haben Fußgänger gegenüber
Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) absoluten Vorrang. Der Fußgänger
muss deshalb dort nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um
ihnen ausweichen zu können.
Vielmehr haben die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen,
dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers
kommt. Hierzu gehört es auch, durch Warnsignale, Blickkontakt oder auf
andere Weise eine Verständigung mit dem Fußgänger zu suchen.
Achtet oder reagiert ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, muss das
Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn dies erforderlich ist, um
eine Behinderung oder Gefährdung zu vermeiden. Das hat das Oberlandesgericht
Koblenz in seinem Beschluss vom 16.4.2019 entschieden.