Wenn man von einem Privatmann einen Gebrauchtwagen kauft, kann die sogenannte
"Gewährleistungshaftung" für Mängel vertraglich ausgeschlossen
werden. Kauft man einen Gebrauchtwagen von einem Händler, geht das dagegen
nicht. Manchmal ist aber auch nicht ganz klar, wer der Vertragspartner ist.
Ein solcher Fall wurde vor kurzem vor dem Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG)
verhandelt.
In einem Internetinserat wurde ein VW Multivan angeboten. Im Kopf der Anzeige
war der Name des Autohauses genannt. Im Kleingedruckten fand sich der Hinweis,
das Fahrzeug wird "im Kundenauftrag angeboten". Der Interessent -
der nicht perfekt Deutsch sprach - wurde sich bei der ersten Besichtigung des
Fahrzeugs mit dem Händler einig. Es wurden noch kleine Reparaturen durchgeführt.
Eine Woche später kam es zur Vertragsunterzeichnung beim Händler.
Als Verkäufer war eine Privatperson aufgeführt, mit deren Nachnamen
der Autohändler auch unterschrieb. Außerdem wurde ein Gewährleistungsausschluss
vereinbart. Kurze Zeit später zeigte sich ein Motorschaden, den der Autokäufer
reparieren ließ. Der Mangel trat aber erneut auf. Jetzt verlangte er vom
Händler die Reparaturkosten sowie eine neue Reparatur. Der Händler
lehnte ab und verwies darauf, dass nicht er, sondern eine Privatperson Vertragspartei
ist.
Die Richter des OLG kamen zu dem Urteil, dass sich der Händler darauf
nicht berufen durfte und damit auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss.
Er hatte nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen handeln zu wollen. Durch
die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle auf dem Internetinserat,
sein Auftreten als derjenige, der für den bestehenden Mangel vor Kaufvertragsunterzeichnung
einstehen wollte und die Unterzeichnung mit dem Namen, der auch im Kaufvertrag
als Verkäufer aufgeführt war, hat er den Eindruck erweckt, auch der
Verkäufer zu sein. Hieran musste er sich festhalten lassen. Der Hinweis
auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten reicht nicht.