Sachbezüge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zuwendet, bleiben
steuerlich außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen
gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat
nicht übersteigen.
Die Sachbezugsfreigrenze gilt nur für Sach-, also nicht für Barlohn.
Auch zweckgebundene Zuschüsse etwa für Beiträge z. B. zu Tennis-,
Golf- und Fitnessclubs werden als Sachleistungen bewertet, sodass die Sachbezugsfreigrenze
anwendbar ist.
Bietet ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, gegen einen
vergünstigten Mitgliedsbeitrag in einem oder verschiedenen Fitness-Studios
zu trainieren, liegt ein Sachbezug und damit ein geldwerter Vorteil vor.
In einem Fall aus der Praxis vertrat die Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung
die Auffassung, dass der monatliche Freibetrag von 44 € für die Nutzung
eines Fitness-Studios überschritten war, weil den Arbeitnehmern der aus
der Nutzungsmöglichkeit resultierende geldwerte Vorteil für den gesamten
Zeitraum eines Jahres zufließt.
Das sah das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 13.3.2018
jedoch anders. Nach seiner Auffassung fließt den teilnehmenden Beschäftigten
der geldwerte Vorteil bei Nutzung eines Fitness-Studios vielmehr während
der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zu, wenn die Arbeitnehmer keinen
über die Dauer eines Monats hinausgehenden, unentziehbaren Anspruch zur
Nutzung der Studios haben. Auf die Dauer der vom Arbeitgeber gegenüber
dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt
es dagegen für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an.