Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 24.10.2017 entschieden, dass der
endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre
nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden
Verlust führt. Er leitet seine Auffassung daraus ab, dass mit der Einführung
der Abgeltungsteuer eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller
Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte.
Diese Auffassung des BFH entspricht nach der Gesetzesbegründung im Entwurf
eines Jahressteuergesetzes 2019 (JStG) nicht der Intention des Gesetzgebers.
Mit einer Ergänzung der steuerlichen Regelung will er klarstellen, dass
insbesondere der durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung
einer Aktie entstandene Verlust steuerlich nicht mehr zum Tragen kommt.
Grundsätzlich gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
auch der Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquellen, die zu
laufenden Einkünften führen. Als Veräußerung gilt zudem
die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine
Kapitalgesellschaft. Der Wertverfall erfüllt nach Auffassung des Gesetzgebers
diese Merkmale gerade nicht. Deshalb muss er eine Berücksichtigung des
wertlosen Verfalls des Vermögensstamms bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
nicht vorsehen.
Anmerkung: In seiner Stellungnahme vom 20.9.2019 stellt der Bundesrat fest,
dass die Änderungen steuersystematisch nicht gerechtfertigt sind und zudem
auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen. Über die gewünschten
Einschränkungen hinaus werden mit der geplanten Änderung auch weitere,
bisher in den Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer fallende Vorgänge zukünftig
von einer steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen (z. B. Verkauf notleidender
Forderungen). Betroffene Steuerpflichtige sollten sich im Idealfall vor Inkrafttreten
des Gesetzes steuerlich beraten lassen, um im Bedarfsfalle handeln zu können.