Die Mindestlohn-Kommission hat einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn
ab dem 1.1.2017 auf 8,84 € brutto je Zeitstunde festzulegen. Sie hat
sich am Tarifindex des Statistischen Bundesamtes orientiert. Dieser berücksichtigt,
welche Tariferhöhungen von Januar 2015 bis einschließlich Juni 2016
erstmals gezahlt werden. Der Beschluss wird der Bundesregierung vorgelegt, damit
er als Rechtsverordnung ab 1.1.2017 verbindlich werden könnte.
Am 31.12.2016 läuft die Übergangsregelung aus, die erlaubt, tarifvertraglich
vom Mindestlohn abzuweichen. Übergangsweise gelten noch in der Land- und
Forstwirtschaft, im Gartenbau und in der ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie
niedrigere Mindestlöhne. Spätestens zum 1.1.2017 müssen die Beschäftigten
auch hier mindestens 8,50 € bekommen. Ab dem 1.1.2018 soll der von der
Mindestlohnkommission neu festgesetzte Mindestlohn gelten.
Zwei Sonderregelungen gibt es für Zeitungsausträger und Saisonkräfte:
Zeitungsausträger müssen 2016 mindestens 7,23 € brutto pro Stunde
bekommen (85 % des gesetzlichen Mindestlohns). Ab dem 1.1.2017 haben sie Anspruch
auf brutto 8,50 €. Ab dem 1.1.2018 gilt auch für Zeitungsausträger
dann der neu festgesetzte Mindestlohn. Für Saisonarbeitskräfte, zum
Beispiel Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Allerdings können
Saisonarbeiter kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei
arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.