Das zunächst als Jahressteuergesetz 2018 geplante Gesetzesvorhaben wurde
nunmehr vom Bundeskabinett in den "Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung
von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften" umgetauft.
Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz sollen insbesondere Umsatzsteuerausfälle
beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert
werden. Danach sollen Betreiber von elektronischen Marktplätzen zum einen
künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland
eine Steuerpflicht in Betracht kommt, vorhalten sowie zum anderen für die
entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen
Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können.
Das gilt insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige
Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem
Marktplatz Waren anbieten lassen.
Im Bereich der Einkommensteuer soll zur Förderung der Elektromobilität
für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung
die Bemessungsgrundlage nach der Listenpreismethode halbiert werden. Die Absenkung
betrifft dann sowohl die 1-%-Regelung (dann 0,5-%-Regelung) als auch die Fahrtenbuchmethode.
Die Begünstigung für E-Fahrzeuge soll auf drei Jahre begrenzt werden.
Des Weiteren sind Anpassungen im Bereich der Körperschaftsteuer geplant.
Dort soll insbesondere eine verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei
Kapitalgesellschaften erreicht werden.
Anmerkung: Ob in dieses sog. Omnibus-Gesetz noch weiter Änderungswünsche
aus den Ländern einfließen, ist zzt. noch offen. Über die einzelnen
- für Sie relevanten - Regelungen werden wir Sie weiter informieren, sobald
detailliertere Informationen vorliegen.<