Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen
sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen
führen. Müsste der Empfänger den Wert versteuern, würde
der Zweck des Geschenks verfehlt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet,
die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen.
Dafür wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % zzgl.
Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer erhoben.
In der August-Ausgabe unseres Informationsschreibens berichteten wir über
ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.6.2017, der die Übernahme dieser
Steuer nun als "weiteres Geschenk" beurteilt hat. Ein Betriebsausgabenabzug
kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür
anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Damit wäre
das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund
der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.
Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom
14.9.2017 zur Anwendung neuer BFH-Entscheidungen mit, dass es die Grundsätze
dieses Urteils nicht anwenden, sondern nach der bisherigen Handlungsweise verfahren
will. Danach ist bei der Prüfung der Freigrenze aus Vereinfachungsgründen
allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer
ist nicht mit einzubeziehen.