Zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen mit dem Corona-Virus
ordneten Behörden im März 2020 die Schließung einer Vielzahl
von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomiebetrieben
und Einzelhandelsgeschäften an und untersagten zahlreiche öffentliche
Veranstaltungen. Betroffene Unternehmen mussten ihr Geschäft aufgrund der
Maßnahmen und weil Mitarbeiter teilweise unter Quarantäne gestellt
wurden und daher nicht zur Verfügung standen, beschränken oder einstellen.
Zur Abmilderung der daraus entstehenden Folgen hat die Bundesregierung für
Unternehmer und Verbraucher Unterstützungsmaßnahmen auf den Weg gebracht.
Leistungsaufschub: Mit dem Gesetz wird ein Moratorium für die Erfüllung
vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen eingeführt,
die vor dem 8.3.2020 abgeschlossen wurden. Damit wird betroffenen Verbrauchern
und Kleinstunternehmen, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten
Geld- und andere Leistungen nicht erbringen können, bis zum 30.6.2020 ein
Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt und somit ein Aufschub gewährt.
Dieser gilt z. B. für Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation,
soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser).
Mieter/Pächter: Miet- bzw. Pachtverhältnisse können aus
wichtigem Grund bereits dann außerordentlich fristlos gekündigt werden,
wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung
der Miete in Verzug ist. Der Gesetzgeber hat hier zur Entlastung der von der
Corona-Krise betroffenen Mieter und Pächter eine Übergangsregelung
geschaffen (Siehe hierzu getrennten Beitrag: Lockerung des Mietrechts durch
die Corona-Pandemie).
Verbraucherdarlehen: Mit dem o. g. Gesetz wird eine Stundungsregelung
und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt. Flankiert
wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz (siehe hierzu den Beitrag:
Änderungen bei Verbraucherdarlehen wegen der Auswirkungen der Corona-Krise).
Insolvenzrecht: Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote
werden bis zum 30.9.2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht
auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf
die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Für einen
dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger
suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei
Gläubigerinsolvenzanträgen soll bis zum 31.3.2021 verlängert
werden können.
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht:
Damit betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen auch bei weiterhin
bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche
Beschlüsse fassen und handlungsfähig bleiben, wurden vorübergehend
substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen
geschaffen. Das betrifft auch Genossenschaften und Vereine, die auch ohne entsprechende
Satzungsregelungen z. B. die Durchführung von Versammlungen ohne physische
Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen durchführen
können.