Der Solidaritätszuschlag (Soli-Zuschlag) ist eine Ergänzungsabgabe
zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer, die dem Bund zusteht. Er wurde
durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms im
Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum
1995 an eingeführt.
Nunmehr soll die im Koalitionsvertrag vereinbarte Abschaffung des Soli-Zuschlags
gesetzlich definiert und der Soli in einem ersten Schritt - ab 2021 -
zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen schrittweise zurückgeführt
werden.
Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige
Personen eine Freigrenze festgelegt. Nach geltendem Recht wird der Zuschlag
nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 €/1.944
€ (Einzel-/Zusammenveranlagung) übersteigt. Diese Freigrenze wird
nunmehr auf 16.956 €/33.912 € angehoben. Damit sollen laut Gesetzesbegründung
rund 90 % der Steuerpflichtigen nicht mehr mit Solidaritätszuschlag belastet
werden. Die Höhe des Soli-Zuschlags bleibt bei 5,5 % nach Überschreiten
der Freigrenze. Eine sog. Milderungszone soll einen Belastungssprung vermeiden.
Anmerkung: In der Fachliteratur werden Stimmen laut, die die Gesetzesinitiative
als nicht grundgesetzkonform einstufen. Am Tag der Veröffentlichung dieses
Schreiben war das Gesetz noch nicht verabschiedet.