Zur Stärkung des Unternehmensstandorts Deutschland will die Bundesregierung
durch eine - in einem eigenständigem Gesetz geregelte - steuerliche Forschungsförderung
(Forschungszulage) erreichen, dass vorrangig die kleinen und mittleren Unternehmen
vermehrt in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren.
Zu den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gehören
nach dem Gesetzentwurf Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien
Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung
zuzuordnen sind.
Förderfähige Aufwendungen sollen die beim Anspruchsberechtigten dem
Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer sein,
soweit diese mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten
Vorhaben betraut sind. Dazu gehören auch solche aufgrund eines zwischen
einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter oder Anteilseigner abgeschlossenen
Anstellungsvertrags, der die Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug des
Arbeitslohns erfüllt. Förderfähige Aufwendungen sollen auch Eigenleistungen
eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
sein. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs-
und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, können dem Entwurf
zufolge 30 € je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro
Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden.
Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen
Aufwendungen, maximal 2 Mio. €. Die Forschungszulage soll 25 % der Bemessungsgrundlage
betragen und wird auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gewährt. Der
Antrag ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem die förderfähigen
Aufwendungen vom Arbeitnehmer bezogen worden oder entstanden sind.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft
treten. Dem Gesetzentwurf müssen noch Bundestag und Bundesrat zustimmen.
Über den weiteren Werdegang werden wir Sie auf dem Laufenden halten.