Nach dem Bundesurlaubsgesetz beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf 6 Tage in der Woche
auf 24 Werktage. Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von
20 Tagen bei einer Fünftagewoche. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers
auf weniger oder mehr als 6 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss
die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr
maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer
eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs
bisher nicht vorgenommen. Mit Urteil vom 19.3.2019 entschieden die BAG-Richter,
dass für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs Zeiten eines unbezahlten
Sonderurlaubs unberücksichtigt bleiben.
Durch die Vereinbarung von Sonderurlaub haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber
ihre Hauptleistungspflichten vorübergehend ausgesetzt. Dies führt
dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend
im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch
auf Erholungsurlaub zusteht.