Unter Heileurythmie versteht man eine Form der alternativmedizinischen Bewegungstherapie.
Dabei geht es in erster Linie darum, den seelischen und körperlichen Zustand
eines Menschen wieder in sein Gleichgewicht zu bringen. Das kann sowohl nach
einer Erkrankung der Fall sein, aber auch zur Prävention des Gesundheitszustandes
wird Heileurythmie angewand.
In einem Fall aus der Praxis hatte der Bundesfinanzhof
zu entscheiden, ob es sich dabei um eine Tätigkeit im Rahmen einer selbstständigen
Arbeit oder eines Gewerbebetriebes handelt, mit dem Nachteil, dass entsprechend
Gewerbesteuer fällig wird.
Im entschiedenen Fall hatte eine Heileurythmistin keine Gewerbesteuererklärung
abgegeben, da es sich ihrer Meinung nach um eine selbstständige Tätigkeit
handelt. Das Finanzamt sah das anders und begründete die Entscheidung damit,
dass es sich hierbei weder um den Katalogberuf des Krankengymnasten oder des
Heilpraktikers noch um einen ähnlichen Beruf dessen handelt.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.11.2018. Nach
seiner Auffassung liegt ein ähnlicher Beruf vor wie der des Krankengymnasten.
Maßgebend dafür ist ein Vertragsabschluss zur Durchführung integrierter
Versorgung mit anthroposophischer Medizin zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten
und den gesetzlichen Krankenkassen. Das Vorliegen dieses Vertrags ist ausreichend
für die Annahme, dass eine ähnliche Tätigkeit wie die des Krankengymnasten
oder Physiotherapeuten vorliegt. Weitere Voraussetzungen zur Qualifizierung
als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sind nicht erforderlich.