In zwei Entscheidungen vom 14.3.2018 hat das Bundessozialgericht seine bisherige
Festlegung zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern
bekräftigt. Danach sind Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig
als Beschäftigte der GmbH anzusehen, die der Sozialversicherungspflicht
unterliegen. Nur wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die
Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen, ist ein
Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, nicht abhängig
beschäftigt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50
% der Anteile am Stammkapital hält (sog. Mehrheitsgesellschafter).
Eine nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung kann bei einem
Minderheitsgesellschafter ausnahmsweise nur dann angenommen werden, wenn er
exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung
kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über
eine umfassende - echte/qualifizierte - Sperrminorität verfügt, sodass
es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung
zu verhindern.
Anmerkung: Ob der Geschäftsführer einer GmbH "im Außenverhältnis"
weitreichende Befugnisse besitzt und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich
der Tätigkeit, z. B. bei den Arbeitszeiten, eingeräumt werden, spielt
für die Versicherungspflicht keine Rolle.