Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft geht der Wille der Beteiligten
im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartner werden soll.
Wenn der Geschäftsführer einer GmbH eine Verpflichtung eingeht, ist
es eine Frage des Einzelfalls, ob er - bei fehlendem Vertretungszusatz für
die GmbH - persönlich haftet oder ob die GmbH verpflichtet wird.
Unterzeichnet der Geschäftsführer einer GmbH die Quittung für
ein Darlehen mit seinem Namen ohne Vertretungszusatz, kann ein Handeln im fremden
Namen in Betracht kommen, wenn der Vertragspartner wusste, dass das Darlehen
ausschließlich für betriebliche Zwecke der GmbH bestimmt war.
Geht der Geschäftsführer einer GmbH eine dem Unternehmen dienende
Verpflichtung ohne Vertretungszusatz ein, kommt ein Handeln im eigenen Namen
vor allem dann in Betracht, wenn für den Vertragspartner Zweifel an der
Bonität der GmbH bestehen und er deswegen möglicherweise an einer
persönlichen Haftung des Geschäftsführers interessiert ist. Macht
der Darlehensgeber solche Gesichtspunkte nicht geltend, ist die GmbH Vertragspartnerin.