Die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH dafür zu sorgen,
dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen
Verpflichtungen nachkommt, besteht grundsätzlich nur gegenüber der
Gesellschaft, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten.
In einem dem Bundesgerichtshof am 7.5.2019 zur Entscheidung vorgelegten Fall
betrieb eine GmbH eine Mühle. Landwirte belieferten diese mit Getreide.
Die aus den Verkäufen erzielten Erlöse flossen auf ein Konto der GmbH.
Die Landwirte bezogen ihrerseits von der GmbH Saatgut, Dünger und Ähnliches.
Es bestand eine Kontokorrentabrede, nach der die Auszahlung des Differenzguthabens
von der GmbH an die Landwirte im Februar des Folgejahres erfolgen sollte. Eine
solche Zahlung wurde jedoch nicht ausgeführt; es wurde ein Insolvenzantrag
gestellt, der in der Folgezeit mangels Masse abgewiesen wurde.
Grund für die Zahlungsunfähigkeit der GmbH war, dass der Geschäftsführer
mehrere hunderttausend Euro aus dem Vermögen der GmbH entnommen und für
betriebsfremde Zwecke verwendet hatte. Den Landwirten stand nach Auffassung
des BGH hier kein direkter Schadensanspruch gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer
zu.